1. Leistungen Die Schweizerische Gesellschaft für Reinraumtechnik SRRT erbringt die Leistungen nach Art und Umfang gemäß den Veranstaltungsbeschreibungen im jeweils gültigen Veranstaltungsprogramm. Die SRRT behält sich in Ausnahmefällen den Wechsel von Dozenten und/oder Änderungen im Programmablauf vor.

2. Anmeldung und Bestätigung Die Anmeldung muss schriftlich an die SRRT gerichtet sein. Sie kann online unter www.srrt.ch, per E-Mail, Fax oder Post erfolgen. Anmeldungen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt und schriftlich bestätigt. Einzelne Teile der Veranstaltungen können nicht gebucht werden, wenn es im Veranstaltungsprogramm nicht ausdrücklich angeben wird.

3. Anfahrt und Hotel Zusammen mit der Anmeldebestätigung erhält der Teilnehmer eine detaillierte Anfahrtsbeschreibung und allenfalls eine Hotelliste. Bei Veranstaltungen in Hotels empfehlen wir im Interesse des guten Kontakts zwischen den Teilnehmern die Unterkunft im Veranstaltungshotel. Wir bitten Sie, die Zimmerbuchung frühzeitig mit dem Hinweis „SRRTVeranstaltung“ (da teilweise Sonderkonditionen vereinbart sind) selbst vorzunehmen.

4. Stornierung durch SRRT Bei Ausfall einer Veranstaltung durch Krankheit des Referenten, höhere Gewalt oder sonstigen nicht von der SRRT zu vertretenden Umständen besteht kein Anspruch auf Durchführung der Veranstaltung. Bei Stornierung durch die SRRT besteht in jedem Fall nur die Verpflichtung zur Rückerstattung der bereits gezahlten Teilnahmegebühren.

5. Abmeldung oder Umbuchung durch Teilnehmer Abmeldungen müssen schriftlich erfolgen. Bei Abmeldung bis 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn wird eine Bearbeitungsgebühr von CHF 100.00 erhoben. Nach dieser Frist ist die volle Teilnahmegebühr gemäß Rechnung zu zahlen. Maßgebend ist der Posteingangsstempel. In diesem Fall senden wir die Veranstaltungsunterlagen auf Wunsch zu. Es ist möglich einen Ersatzteilnehmer zu benennen. Es entstehen dabei keine Stornierungskosten. Sollte der Ersatzteilnehmer nicht die gleichen Rabattvoraussetzungen erfüllen wie der gemeldete Teilnehmer (z.B. SRRT-Mitgliedschaft) wird der Differenzbetrag in Rechnung gestellt bzw. gutgeschrieben. Die Regelungen über die Abmeldung von der Veranstaltung werden für den Fall entsprechend angewendet, dass ein angemeldeter Teilnehmer ohne Vorankündigung der Veranstaltung fernbleibt.

6. Veranstaltungsunterlagen Bei Schulungsveranstaltungen wird jedem Teilnehmer am Veranstaltungsort ein ausführliches Handbuch ausgehändigt. Die Rechte an den Veranstaltungsunterlagen - Manuskripten, Übungen und Fallstudien - liegen ausschließlich bei der SRRT. Jede weitere Verwendung bedarf der schriftlichen Zustimmung der SRRT.

7. Veranstaltungsgebühren Die Veranstaltungsgebühren beinhalten sämtliche Veranstaltungsunterlagen, das Mittagessen an jedem vollen Veranstaltungstag, sowie die Pausengetränke. Die Veranstaltungsgebühren sind MWST-frei. Bei gleichzeitiger Anmeldung einer zweiten Person aus der gleichen Firma zu einer Schulungsveranstaltung werden 25% Rabatt gewährt. Jede weitere Person erhält 50% Rabatt. Bei gleichzeitiger Anmeldung zu einer zweiten Schulungsveranstaltung werden für die zweite Schulungsveranstaltung 25% Rabatt gewährt.

8. Zahlungsbedingungen Die Teilnahmegebühren werden ohne jeden Abzug nach Rechnungsstellung fällig. Die Teilnahmegebühren bitte erst nach Erhalt der Rechnung überweisen. KreditkartenZahlung ist nicht vorgesehen.

9. Teilnahmebescheinigungen Zu jeder Schulungsveranstaltung erhält der Teilnehmer eine Teilnahmebescheinigung. Zu Tagungen oder Konferenzen erhält der Teilnehmer nur auf Anfrage eine Teilnahmebescheinigung.

10. Gerichtsstand und anwendbares Recht Die Rechtsbeziehung der Vertragsparteien aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag unterstehen schweizerischem Recht. Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeit aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist Zürich. Sollte eine Bestimmung des Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt der Vertrag davon im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt mit Rückwirkung diejenige wirksame, welche die Parteien unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten vereinbart hätten, wenn ihnen bei Abschluss des Vertrags die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit der Bestimmung bekannt gewesen wäre. Entsprechendes gilt für eine Lücke des Vertrags.

SRRT © November 2010